Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistung

A. Geltungsbereich

1. Diese Vertragsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Firma Sellmer Elektro- Und Seiltechnik (Inhaber: Claus Sellmer) und ihren Auftraggebern.
2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Vertragsbedingungen eines Auftraggebers werden nicht anerkannt und daher nicht Bestandteil eines Vertrages.

B. Vertragsschluss

1. Hier eingehende Bestellungen, Aufträge oder sonstige Anfragen stellen unter keinen Umständen etwas anderes als eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots seitens des Auftraggebers dar. Dies gilt unabhängig von der Art der Übermittlung. Ein Vertrag kommt grundsätzlich dadurch zustande, dass unsererseits ein Angebot erstellt wird welches der Kunde annimmt. Etwas anderes gilt nur, wenn wir auf eine Anfrage eines Kunden unmittelbar zur Vertragsdurchführung schreiten.
2. Angebote gegenüber Unternehmern sind stets freibleibend.
3. Ein Schweigen unsererseits auf ein Vertragsangebot gilt nicht als Auftragsannahme.
4. Die Regelungen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben finden uns gegenüber keine Anwendung.
5. Preisangaben unsererseits beziehen sich stets auf ein konkretes, von uns anerkanntes Leistungsverzeichnis. Ändert sich dieses vor Vertragsschluss oder während der Vertragsdurchführung, werde wir die sich daraus ergebenden Preisänderungen unverzüglich mitteilen. Die Vorschrift des § 650c BGB gilt sinngemäß.
6. Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch erstellt und sind nur bindend, wenn sie explizit als solche bezeichnet werden.
7. An- und Abfahrzeiten sind zu vergüten.
8. Sollte die Durchführung eines Auftrags eine Erhöhung der Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung oder gar eine singuläre Versicherung eines Auftrags erforderlich werden lassen, können die dafür entstehenden Kosten auf den Auftraggeber umgelegt werden.

C. Vertragsdurchführung

1. Angaben unsererseits über Liefer- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich. Soweit im Einzelfall verbindliche Termine oder Fristen vereinbart sind, verlängern sich diese In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten oder Verzögerungen bei der Erstellung von notwendigen
Gewerken dritter Unternehmer) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen in angemessenem Umfang. Dies gilt insbesondere
in Fällen widrigen Wetters bei Außenarbeiten.
2. Wir sind vor und während der Vertragsdurchführung berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen. Diese dürfen insgesamt 80% der Auftragssumme nicht überschreiten. Bis zur Zahlung angeforderter Vorschüsse sind wir berechtigt, die Auftragsdurchführung zu unterbrechen bzw. die geschuldete Leistung zu
verweigern.
3. Soweit wir für dritte Unternehmer tätig werden, besteht ein Weisungsrecht derselben gegenüber unseren Mitarbeitern nur, wenn dies vorher ausdrücklich
und in Textform vereinbart wurde und nur insoweit, wie keine fachlichtechnischen Weisungen erteilt werden. Wir übernehmen keine Haftung für die
Kompatibilität von Vorarbeiten Dritter mit unseren Materialien und Einbauten.
4. Aufträge, welche den Einsatz von Höhenarbeitern erfordern, können nur dann erfolgreich durchgeführt werden, wenn die vorhandenen Bauten und Einrichtungen eine fachlich korrekte Sicherung und Kletterumgebung gemäß den Standards der Industrial Rope Access Trade Association sowie dem Fachund
Interessenverband für seilunterstützte Arbeitstechniken e.V. gewährleisten. Soweit dies nicht der Fall ist, sind wir berechtigt, nach einer entsprechenden
Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die uns entstandenen Auslagen ersetzt zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn sich die Baustelle sonst in
einem Zustand befindet, die ein sicheres und/oder vertragsgemäßes Arbeiten unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Ausfallzeiten aufgrund solcher
Umstände sind uns zu vergüten.
5. Werden von uns Gemeinschaftseinrichtungen z.B. für Bauwasser oder Baustrom benötigt, sind diese auf Kosten des Auftraggebers von diesem bereitzustellen.
6. Von uns gelieferte Waren, Bauteile oder Einrichtungen (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts in unserem
Eigentum. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl in
Höhe des Neuwerts der Vorbehaltsware zu versichern. Wird diese durch Dritte gepfändet, ist der Käufer dazu verpflichtet, auf das Eigentum des Verkäufers
hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich von der Pfändung in Kenntnis zu setzen. Erfolgt eine Verbindung der Vorbehaltsware mit dem
Eigentum des Auftraggebers, so erwerben wir einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware. Ist die Sache des
Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, übereignet dieser uns einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware unter der auflösenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung.
7. Der Auftraggeber hat von uns erstellte Werke abzunehmen. Auf unser Verlangen hin ist ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu fertigen.
8. Bei Verträgen mit Unternehmern gilt auch für Werkleistungen der § 377 HBG entsprechend, wobei nach Fristablauf das Werk als abgenommen gilt.

D. Gewährleistung und Haftung

1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch
beschränkt. Ist der Kunde Unternehmer, entscheiden wir über die Art der Nacherfüllung; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der
mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst. Mängelansprüche eines Kunden,
der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme.
2. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Hat der Auftraggeber ohne unsere Einwilligung Instandsetzungs- oder Montagearbeiten an von uns erstellten Gewerken oder solchen, auf welche
diese aufbauen, selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt unsere Haftung. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers
auf die Durchführung notwendiger Arbeiten durch uns verzichtet wird.

E. Sicherheiten

Vereinbaren die Parteien eine Vertragserfüllungs- oder Mängelsicherheit, so darf diese 5% der Bruttoauftragssumme nicht überschreiten. Die Art der
Sicherheitsleistung bestimmt sich nach entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 VOB/B. Vertragserfüllungssicherheiten sind unverzüglich nach Abnahme
des Werks zurückzugeben; Mängelsicherheiten sind – soweit nicht etwas anderes vereinbart ist – nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss
unserer Arbeiten zurückzugeben. Dies gilt auch dann, wenn ein Werk bis dahin nicht abgenommen ist.

F. Zahlungen

1. Von uns gestellte Rechnungen sind sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig.
2. Wir sind berechtigt, Rechnungen als Acrobat-Dokument per E-Mail zu übersenden

G. Vertragsbeendigung

Kündigt der Kunde den Vertrag, so bleibt er verpflichtet, die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Bauteile, zu bezahlen.